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案例学习:著作权与所有权的权衡——拆除与建筑物相连接的艺术作品是否违反§ 14 UrhG?

小蒋同学 Geburtstagszug 2023-08-26

【案例材料】

 

BGH (I.Zivilsenat), Urteil vom 21.02.2019 - I ZR 98/17, Vernichtung einesurheberrechtlich geschützten Werks

 

【诉讼历史】


LG Mannheim, Entscheidung vom 24.04.2015 - 7 O 18/14 -

OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 26.04.2017 - 6 U 92/15 -


【类似案例】

 

BGH (I.Zivilsenat), Urteil vom 21.02.2019 - I ZR 99/17, LichtinstallationPHaradise

 

【裁判要旨】

 

1. 销毁受著作权保护的作品属于《著作权法》第14条意义上的“其它损害”。为了确定销毁是否可能危及著作权人对其作品的合法的精神利益,需要综合衡量作品的著作权人和所有权人的利益。

 

2. 在进行利益衡量时,在著作权人方面,需要考虑被销毁的作品是否是该作品的唯一复制件,或是该作品还存在其它的复制件。此外,还需要考虑作品的独创性高度,以及该作品是无使用目的的艺术(die zweckfreie Kunst),还是服务于相应的使用用途。

 

3. 在所有权人方面,当涉及建筑作品或者建筑作品其中或附着其上的艺术作品时,具有重要意义的是建筑技术方面的原因或者改变使用方式方面的利益。对于建筑作品或者与建筑作品不可分离的艺术作品来说,所有权人在改变使用方式以及建造建筑物的利益原则上优先于著作权人保有作品的利益,除非在个案中存在指向相反结论的特定情形。

 

4. 利益平衡也受到以下事实的影响:所有人是否为著作权人提供了取回作品或者——如果根据作品的性质不可能取回作品,则为其提供制造复制件的机会。

 

【案情概述】

 

原告是一个艺术家,被告是曼海姆艺术馆的经营者。2006年,原告为曼海姆艺术馆安装了室内多媒体艺术装置。该艺术装置由不同的部分组成,分布在一层到七层之间。它在每一层上都有一个圆形开口,并且与之互相连接。根据合同,在作品完成之日起,该作品的所有权转移给被告。

 

2012年,被告决定改建艺术馆。根据计划,原告的艺术装置所在的建筑物将被拆除,或至少拆除部分楼层。这将伴随着原告的艺术装置同时被整体拆除。在上诉期间,已经有一部分楼层及装置被拆除。

 

原告依据《著作权法》第97条结合第14条,请求法院判令被告停止侵权、恢复原样以及相应的损害赔偿。

 

I ZR 99/17 的案情比较类似。此案的艺术作品是一个安装在曼海姆艺术馆楼顶的灯光装置。该灯光装置亦在建筑被拆除。

 

【法院观点】

 

1. 原告的艺术装置属于著作权法第2条第1款第4项的作品。

 

2. 《著作权法》第14条的适用及利益衡量

 

法院首先明确,《著作权法》第14条禁止歪曲作品或以其它方式损害作品,保护了著作权人与其作品之间的精神联结。但是,拆除或者说销毁作品是否属于《著作权法》第14条控制的范围,是存在争议的。

 

一种观点认为,第14条保护的是作品不被歪曲和篡改(verfälschen),但不是为了保护作品的“存在”(Existenz),因此不能利用第14条控制销毁作品的行为。另一种观点认为,销毁作品属于第14条意义上的“损害”,并且是比普通的损害更为严重的情形。它使得著作权人无法再通过自己的作品进行文化交流,并且无法“永远活在自己的作品之中”(im Werk fortzuleben)。

 

最高法院持后一种观点。首先,第14条的“损害”(Beeinträchtigung)是“歪曲”(Entstellung)的上位概念,而无论是从文义还是从立法文件来看,都不能说“损害”一词将“销毁”排除在外。其次,从保护目的来看,销毁作品同样剪断了作者和其作品之间的精神联结。第三,是否适用第14条,需要考虑作品所有权人和著作权人潜在的利益冲突。所有权人享有《基本法》(Grundgesetz)第14条以及《民法》第903条规定的处置作品的所有权。著作权人享有《基本法》第5条第3款规定的艺术自由,这种自由不仅体现在创作过程中,也体现在作品的呈现和改编过程中。在毁坏作品的情形中,需要考虑作品所有权人和著作权人这两方面的基本权利,这打开了在判断第14条规定的著作权人的“合法精神利益”(berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen)这一要件时的利益衡量视角。

 

3. 本案中的利益衡量

 

首先,在著作权人方面,需要考虑:(1)被销毁的作品是否是该作品的唯一复制件;(2)作品的独创性高度;(3)作品是否具有使用用途。

 

其次,在所有权人方面,具有重要意义的是建筑技术方面的原因或者改变使用方式方面的利益。对于建筑作品或者与建筑作品不可分离的艺术作品来说,所有权人在改变使用方式以及建造建筑物的利益原则上优先于著作权人保有作品的利益,除非在个案中存在指向相反结论的特定情形。

 

第三,利益平衡也受到以下事实的影响:所有人是否为著作权人提供了取回作品或者——如果根据作品的性质不可能取回作品,则为其提供制造复制件的机会。;

 

第四,需要注意的是,是否存在其它的改建计划,可以使著作权人的利益受到更轻的损害,是不需要考虑的。需要考虑的是,系争的改建计划是否不合理地损害了著作权人的利益。

 

在本案中,涉案作品是与建筑物紧密相连、不可分离的作品,所有权人改变建筑物的使用方式的利益原则上优先于著作权人保有作品的利益。根据《民法》第903条,建筑物的所有权人有权依照意愿处置建筑物,包括改变它的使用目的。而与可分离的作品不同,如果著作权人可能禁止损坏与建筑物紧密相连的作品,那么将会导致所有权人完全无法实施对建筑物的所有权。而如果建筑物的所有权人需要忍受这种作品安装在建筑物上,那么一般来说他从一开始就不会同意以一种如此宽泛和影响深远的方式在自己的所有权上设置权利制约。但是,这并不影响著作权人保有着通过合同的方式约定禁止损坏作品的可能性。

 

【结论】


原告不能通过《著作权法》第97条结合第14条禁止被告销毁作品的行为。

 

【案例评述】


本案回答了两个重要的法律问题:


(1)§ 14 UrhG “对作品的歪曲”是否包括对作品的拆除或销毁?


法院从文义、立法文件、保护目的几个角度论证了对作品的拆除或销毁属于§ 14 UrhG意义上的“对作品的歪曲”。


一般认为,适用《著作权法》第14条需要满足三个测试要件:a. 是否存在歪曲或其它损害;b. 是否威胁了著作权人的合法利益;c. 通过利益衡量的检测。(Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 6. Auflage2018. § 14, Rn. 9-31.)因此,认定对作品的拆除或销毁属于§ 14 UrhG意义上的“对作品的歪曲”,还不足以适用§ 14 UrhG禁止此类行为。在个案中,还需要进行利益衡量的测试。

 

(2)如何权衡作品的著作权人和所有人之间的权利冲突?

 

在本案中,被告曼海姆艺术馆具有双重的所有人身份,即既是艺术作品的所有权人,也是建筑物的所有权人。法院在进行利益衡量的时候,主要是从建筑物的所有权方面进行考虑的。涉案作品是与建筑物不可分割的作品。在这种特殊情况下,如果保护著作权人继续保留作品的权利,那么将会造成建筑物的所有权人完全无法实施自己在改建方面的权利。因此,对于建筑作品或与建筑物不可分割的作品来说,一般认为在建筑物上的所有权优先于保留作品的著作权。

 

【原文节选】(著作权说理部分,Rn. 23-52)


23  IV. Es besteht kein Anspruch gemäß § 97 Abs. 1 inVerbindung mit § 14 UrhG auf Unterlassung derVernichtung (Klageantrag I.1.2.). Zwar handelt es sich bei der streitgegenständlichenInstallation um ein schutzfähiges Werk im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG (dazu 1). Die vomBerufungsgericht vorgenommene Interessenabwägung geht aber von einem zutreffendenPrüfungsmaßstab aus (dazu 2) und lässt auch im Einzelnen keine Rechtsfehlererkennen (dazu 3).


24  1. Die Revision wendet sich nicht gegen die für siegünstige Annahme des Berufungsgerichts, es handele sich bei derstreitgegenständlichen Installation um ein Werk im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG. Rechtsfehler sind insoweitauch nicht ersichtlich.


25 2. DasBerufungsgericht hat die Deinstallation des Werks der Klägerin zu Recht am Maßstabdes § 14 UrhG gemessen.


26  a) Nach § 14 UrhG hat der Urheber dasRecht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werks zuverbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessenam Werk zu gefährden. Diese Vorschrift ist Ausdruck desUrheberpersönlichkeitsrechts, das den Schutz des geistigen und persönlichenBandes zwischen Urheber und Werk zum Gegenstand hat (vgl. Begründung desEntwurfs eines Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte,BT-Drucks. IV/270, S. 45; Dietz/Peukert in Schricker/ Loewenheim, Urheberrecht,5. Aufl., § 14 UrhG Rn. 5).


27  b) Die Frage, ob die Vernichtung des Werks eine Beeinträchtigung im Sinne des § 14 UrhG darstellt, ist umstritten.


28  aa) Unter Hinweis darauf, dass § 14 UrhG das Interesse des Urhebers am Fortbestand des unverfälschten Werks, nicht aber das Interesse desUrhebers an der Existenz des Werks als solchem schütze, wird die Anwendung dieser Vorschrift auf die Vernichtung des Werks vielfach verneint (vgl.KG, GRUR 1981, 742; OLG Schleswig, ZUM 2006, 426, 427 [juris Rn. 9]; LG MünchenI, FuR 1982, 510, 513; LG Hamburg, GRUR2005, 672, 674 [juris Rn. 33]; Bullingerin Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 4. Aufl., § 14UrhG Rn. 22 bis 24; Dietz/Peukert inSchricker/Loewenheim aaO § 14 UrhG Rn. 21; Dustmannin Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 12. Aufl., § 14 UrhG Rn. 32 f.; B. Goldmann, GRUR 2005, 639, 643).


29  bb) Nach anderer Ansicht ist die Vernichtung einesWerkoriginals als schärfste Form der Beeinträchtigung im Sinne des § 14UrhG anzusehen. Sie verletze dasInteresse des Urhebers, durch sein Werk auf den kulturellen odergesellschaftlichen Kommunikationsprozess einzuwirken und im Werk fortzuleben(vgl. Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel/Hentsch, Urheberrecht, 4. Aufl., § 14 UrhG Rn. 50;Kroitzsch/Götting in Möhring/Nicolini, Urheberrecht, 4.Aufl., § 14 UrhG Rn.24; Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 6. Aufl., § 14 Rn. 27 f.; Schack,Urheber- und Urhebervertragsrecht, 8. Aufl., Rn. 397; ders., Kunst und Recht,Bildende Kunst, Architektur, Design und Fotografie im deutschen undinternationalen Recht, 3. Aufl., Rn. 185; Dietz, Das Droit Moral des Urhebersim neuen französischen und deutschen Urheberrecht, 1968, S. 112; Schilcher, DerSchutz des Urhebers gegen Werkänderungen, 1989, S. 83 ff.; Schöfer, DieRechtsverhältnisse zwischen dem Urheber eines Werks der bildenden Kunst und demEigentümer des Originalwerks, 1984, S. 139 f.; v. Waasen, DasSpannungsverhältnis zwischen Urheberrecht und Eigentum im deutschen undausländischen Recht, Diss. Frankfurt am Main 1994, S. 151 ff.;Movsessian, UFITA 95 (1983), S. 77, 85; Richard/Junker, GRUR 2007, 18, 24; Samson, UFITA47 (1966), S. 1, 37).


30  cc) Der Senat stimmt der letztgenannten Auffassung zu.


31  (1) Nach seinem Wortlaut und seiner Systematikerfasst § 14 UrhG die Vernichtung desWerks. Zwar mag die in § 14 UrhGzunächst genannteEntstellung den Fortbestand des Werks voraussetzen. Bei der Entstellung handeltes sich aber nur um einen besonderen Fall der in § 14 UrhG weiter genanntenBeeinträchtigung des Werks. Das allgemeine Sprachverständnis steht der Annahmenicht entgegen, dass es sich bei der Vernichtung um einen weiteren Fall derBeeinträchtigung des Werks handelt. Soweit gegen die Anwendung des § 14 UrhG auf dieWerkvernichtung eingewandt wird, schon dem Wortsinn nach stelle eineVernichtung keine Beeinträchtigung im Sinne dieser Vorschrift dar, weil dieBeeinträchtigung ein Weniger gegenüber der Vernichtung sei (Schmelz, GRUR 2007, 565, 568), liegt dem ein zu enges Wortverständniszugrunde. Ist die in § 14 UrhGgenannte andereBeeinträchtigung der tatbestandliche Oberbegriff und die gleichfalls genannteEntstellung lediglich ein Anwendungsfall dieses Oberbegriffs, steht dasSprachverständnis der Einbeziehung der Vernichtung in den Begriff der sonstigenBeeinträchtigung nicht entgegen.


32  (2) Die Gesetzgebungsmaterialien stehen der Annahme nichtentgegen, dass nach § 14 UrhG die Vernichtung einesWerks verboten sein kann. In der Begründung zum Regierungsentwurf einesUrheberrechtsgesetzes heißt es zwar, es erscheine nicht angebracht, in dasGesetz ein Vernichtungsverbot für Werke der bildenden Künste aufzunehmen,soweit an ihrer Erhaltung ein öffentliches Interesse besteht; die Erhaltungkulturell wertvoller Kunstwerke sei nicht Aufgabe des privatrechtlichenUrheberrechts, sondern des zum Gebiet des öffentlichen Rechts gehörendenDenkmalschutzes (BT-Drucks. IV/270, S. 45). Dieser Begründung ist jedoch alleinzu entnehmen, dass ein öffentliches Interesse an der Erhaltung eines Werks derbildenden Künste nach § 14 UrhG keinVernichtungsverbot begründen soll. Damit ist nicht gesagt, dass auch diedurch § 14 UrhG geschützten geistigenund persönlichen Interessen des Urhebers an seinem Werk kein Vernichtungsverbotrechtfertigen können.


33  (3) Der Zweck des § 14 UrhG, die berechtigtengeistigen oder persönlichen Interessen des Urhebers an seinem Werk zu schützen,spricht dafür, dass der Urheber nach dieser Bestimmung grundsätzlich auch eineVernichtung seines Werks verbieten kann. Das Urheberpersönlichkeitsrecht kann durch die Vernichtung eines Werks in besonderer Weise betroffen sein, weil die Vernichtung das Fortwirken des Werks (als Ausdruck der Persönlichkeit seinesSchöpfers) vereiteln oder erschweren kann. Durch die Vernichtung wird dasgeistige Band zwischen dem Urheber und seinem Werk durchschnitten (Erdmann inFestschrift Piper, 1996, S. 655, 674).


34  (4) Weiter ist zu beachten, dass der potentielleInteressenkonflikt zwischen dem Eigentümer eines Werks und seinem Urhebergrundrechtlichen Wertungen unterliegt. Handelt es sich um einen privatenEigentümer, kann er sich auf sein Grundrecht nach Art. 14 Abs. 1 GG berufen, wenn er mitseinem Eigentum nach Belieben verfahren (§ 903 Satz 1 BGB), es etwavernichten möchte. Die öffentliche Hand - im Streitfall: die Beklagte alsGemeinde - kann sich zwar nicht auf den Grundrechtsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG berufen (vgl. BVerfGE 61, 82, 100 ff.). Soweit das EigentumGegenstand und Grundlage kommunaler Betätigung ist, genießt gemeindlichesEigentum aber den verfassungsrechtlichen Schutz der Garantie der kommunalenSelbstverwaltung des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. BVerwGE 97, 143 [juris Rn. 27]). Mit derUnterhaltung der städtischen Kunsthalle erfüllt die Beklagte die ihr nach Art. 3c Abs. 1 der Verfassung des LandesBaden-Württemberg als Gemeinde obliegende Pflicht, das kulturelleLeben zu fördern.


35  Für den Urheber streitet die in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verbürgteKunstfreiheit, die nicht nur den Schaffensprozess („Werkbereich“), sondern auch die für die Begegnung mit der Kunst erforderliche Darbietung und Verbreitungdes Kunstwerks („Wirkbereich“) schützt (vgl. BVerfGE 30, 173, 189 [juris Rn. 49] -Mephisto; BVerfGE 119, 1, 21 f. [juris Rn. 63] - Esra, mwN).


36  Diesen grundrechtlichen Wertungen kann im Falle derVernichtung eines Werks Rechnung getragen werden, wenn die Vernichtung alsBeeinträchtigung des Werks von § 14 UrhG erfasst und damit dieim Tatbestandsmerkmal der „berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen“des Urhebers angelegte Interessenabwägung eröffnet ist.


37  3. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die vomBerufungsgericht zugunsten der Beklagten vorgenommene Interessenabwägung.


38  a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Interessendes Urhebers am Fortbestehen des Werks müssten bei Werken der Baukunst, bei mitBauwerken unlösbar verbundenen Werken oder sonst grundstücksbezogenenKunstwerken in aller Regel hinter den Interessen des Eigentümers an deranderweitigen Nutzung oder Bebauung des Grundstücks und der damit verbundenenZerstörung oder Entfernung des Werks zurückstehen. Dem Interesse des Urheberssei in solchen Fällen in der Weise Rechnung zu tragen, dass ihm die Möglichkeitder Dokumentation des Werks vor seiner Zerstörung gegeben werde. DieseGrundsätze würden auch für Museen als Eigentümer von Werkstücken gelten, weildiese ein berechtigtes Interesse an baulichen Veränderungen der Ausstellungsflächenund Umgestaltungen der Ausstellungen für die Präsentation anderer Kunstwerkehätten. Im vorliegenden Fall überwiege das Interesse der Beklagten an derUmgestaltung des Gebäudeteils. Die Beklagte habe sich mit der Aufnahme desWerks und der damit verbundenen Vereinbarung nicht jeder späteren Neufestlegungdes Grundstücksteils begeben, auch wenn das Werk als permanente Installationbezeichnet worden sei und von der Klägerin als „lebendiges Werk“ beschriebenwerde. Dies liege insbesondere bei derart raumgreifenden Installationen wie dervorliegenden nahe, die sich über mehrere Geschossdecken erstrecke. DieEntfernung des Werks sei auch nicht rechtsmissbräuchlich, weil sie nichtausschließlich auf einem veränderten Geschmack oder einer veränderten Bewertungdes Werks, sondern einem weitreichenden Umbau der Kunsthalle beruhe. In die imZuge des Abrisses des Mitzlaff-Baus vorgenommene architektonischeNeuausrichtung der Kunsthalle sei auch der Athene-Trakt einbezogen worden, indem in Anlehnung an das historische Original ein großer einheitlicher Innenraumals lichter Durchgang sowie eine Brücke als Verbindung zwischen Billing-Bau undNeubau geschaffen werden solle. Die Beklagte habe die Neugestaltung des Traktesauch nicht an den Interessen der Klägerin ausrichten müssen. NichtsAbweichendes ergebe sich aus dem Umstand, dass die Beklagte als Gemeindenach Art. 3c Abs. 2 der Verfassung des LandesBaden-Württemberg verpflichtet sei, Denkmäler der Kunst zuschützen. Es sei nicht ersichtlich, dass am Erhalt der Installation derKlägerin ein öffentliches Interesse bestehe. Die Installation habe keine herausragendekunsthistorische Bedeutung und die Reputation der Klägerin erleide durch dieVernichtung keinen Schaden. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfungstand.


39  b) Bei der im Rahmen des § 14 UrhG vorzunehmendenInteressenabwägung ist auf Seiten des Urhebers insbesondere zu berücksichtigen, ob es sich bei dem vernichteten Werk um das einzige Vervielfältigungsstück des Werks handelte, oder ob von dem Werk weitere Vervielfältigungsstückeexistieren. Ferner ist zu berücksichtigen, welche Gestaltungshöhe das Werkaufweist und ob es ein Gegenstand der zweckfreien Kunst ist oder als angewandteKunst einem Gebrauchszweck dient (vgl. Erdmann in Festschrift Piper, 1996, S. 655,674; Schack, Kunst und Recht aaO Rn. 185).


40  Auf Seiten des Eigentümers können, etwa wenn ein Bauwerkoder Kunst in oder an einem solchen betroffen ist, bautechnische Gründe oderdas Interesse an einer Nutzungsänderung von Bedeutung sein (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 2008 - I ZR 166/05, GRUR2008, 984 Rn. 38 f. = WRP2008, 1440 - St. Gottfried;Dietz/Peukert in Schricker/Loewenheim aaO § 14 UrhG Rn. 39 f.; Schulze inDreier/Schulze aaO § 14 Rn. 28; Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht aaORn. 399). Bei Werken der Baukunst oder mit Bauwerken unlösbar verbundenenKunstwerken werden die Interessen des Eigentümers an einer anderweitigen Nutzung oder Bebauung des Grundstücks oder Gebäudes den Interessen des Urhebersam Erhalt des Werks in der Regel vorgehen, sofern sich aus den Umständen desEinzelfalls nichts anderes ergibt (vgl. Schack, Kunst und Recht aaO Rn. 189).


41  Im Rahmen der Interessenabwägung kann sich weiterauswirken, ob der Eigentümer dem Urheber Gelegenheit gegeben hat, das Werkzurückzunehmen oder - wenn dies aufgrund der Beschaffenheit des Werks nichtmöglich ist - Vervielfältigungsstücke hiervon anzufertigen (vgl. Ulmer,Urheber- und Verlagsrecht, 3. Aufl., S. 220; Erdmann in Festschrift Piper,1996, S. 655, 674 f.).


42  Die in diesem Zusammenhang gebotene tatrichterlicheInteressenabwägung ist durch das Revisionsgericht lediglich daraufhin zuüberprüfen, ob Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind und die für dieInteressenabwägung des konkreten Streitfalls maßgeblichen Gesichtspunkteberücksichtigt und zutreffend gewichtet worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juli 2016 - I ZR 9/15, BGHZ211, 309 Rn. 36 - auf fett getrimmt).


43  c) Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahmedes Berufungsgerichts, das Interesse des Urhebers am Fortbestehen eines miteinem Bauwerk unlösbar verbundenen Kunstwerks trete in aller Regel hinter dieInteressen des Gebäudeeigentümers an einer anderweitigen Gebäudenutzung undeiner damit verbundenen Zerstörung des Kunstwerks zurück. Zu der nach § 903BGB dem Eigentümer zustehendenBefugnis, mit der Sache nach Belieben zu verfahren, gehört auch dieEntscheidung über die Umgestaltung oder anderweitige Nutzung eines Gebäudes(vgl. Schulze in Dreier/Schulze aaO § 14 Rn. 28; Schack, Kunst und RechtaaO Rn. 195; v. Ungern-Sternberg in Weller/Kemle/Lynen, Des Künstlers Rechte -die Kunst des Rechts, 2007, S. 47, 59). Anders als bei zerstörungsfrei entfernbaren Kunstwerken wäre dieses Recht völlig aufgehoben, wenn der Urhebereiner mit einem Gebäude unlösbar verbundenen Installation deren Entfernungdauerhaft untersagen könnte. Duldet ein Gebäude- oder Grundstückseigentümer dieInstallation eines solchen Werks, willigt er typischerweise nicht in eine soumfassende und sehr weit in die Zukunft reichende Beschränkung seiner Eigentümerbefugnisse ein. Dem Künstler steht demgegenüber die Möglichkeitoffen, eine Erhaltungspflicht entweder schuldrechtlich zu vereinbaren oder aufder Einräumung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit im Sinne von § 1090 BGB zu bestehen, durchdie er sich gegen eine spätere Entfernung des Kunstwerks durch Rechtsnachfolgerdes Eigentümers absichern kann (vgl. Schack, Kunst und Recht aaO Rn. 196).


44  Ohne Erfolg macht die Revision geltend, für den Umbau desAtheneTrakts habe keine Notwendigkeit bestanden, weil allein der Mitzlaff-Bausanierungsbedürftig gewesen sei. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die imZuge des Abrisses des Mitzlaff-Baus erfolgte architektonische Neuausrichtungder Kunsthalle unter Einbeziehung des Athene-Trakts stelle einen hinreichendensachlichen Grund für die Vernichtung des Werks der Klägerin dar, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.


45  d) Vergeblich beanstandet die Revision, das Berufungsgerichthabe es nicht für erforderlich gehalten, dass die Beklagte die Neugestaltung anden Interessen der Klägerin am Werkerhalt ausrichte.


46  aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mussim Rahmen der bei § 14 UrhG erforderlichen Interessenabwägung bei Änderungen eines Werks der Baukunst nicht geprüft werden, ob andere Planungsalternativen zu einer geringeren Beeinträchtigung derInteressen des Urhebers geführt hätten. Zwar muss der Eigentümer einesurheberrechtlich geschützten Bauwerks bei dessen Veränderung grundsätzlich eineden betroffenen Urheber in seinen urheberpersönlichkeitsrechtlichen Interessenmöglichst wenig berührende Lösung suchen. Hat er sich jedoch für eine bestimmtePlanung entschieden, so geht es im Rahmen der Interessenabwägung nur nochdarum, ob dem betroffenen Urheber die geplanten konkreten Änderungen des vonihm geschaffenen Bauwerks zuzumuten sind. Ob daneben noch andere, den Urhebergegebenenfalls weniger beeinträchtigende Lösungen denkbar sind, ist hierfürnicht von entscheidender Bedeutung (BGH, Urteil vom 31. Mai 1974 - I ZR 10/73, BGHZ62, 331, 338 [juris Rn. 36] -Schulerweiterung; BGH, GRUR 2008, 984 Rn. 39 - St. Gottfried; vonUngern-Sternberg aaO S. 47, 59).


47  bb) Diese Grundsätze gelten - anders als die Revisionmeint - erst recht, wenn nicht die Änderung eines Werks der Baukunst, sonderndie mit seiner Zerstörung verbundene Entfernung aus einem baulichumzugestaltenden Gebäude zu beurteilen ist. Die Veränderung des Werkstücksberührt stets das Interesse des Urhebers an der Entscheidung darüber, wie dasWerk an die Öffentlichkeit treten soll (BGH, Urteil vom 1. Oktober 1998 - I ZR 104/96, GRUR1999, 230, 232 [juris Rn. 30] -Treppenhausgestaltung). Anders als die Veränderung eines Werks der Baukunstverfälscht die Vernichtung einer mit dem Gebäude verbundenen Installation nichtdie Gestalt des Werks, sondern führt dazu, dass das Werk gar nicht mehrwahrnehmbar ist.


48  e) Entgegen der Ansicht der Revision hat dasBerufungsgericht auch dem Umstand zutreffend Rechnung getragen, dass dieBeklagte als Gemeinde der öffentlichen Hand zuzurechnen ist.


49  Betroffen ist hier nicht der im Falle von Bauwerkentypische Konflikt zwischen dem Eigentümer des Bauwerks und dem beauftragtenArchitekt (vgl. dazu BGH, GRUR 2008, 984 Rn. 35 bis 39 - St. Gottfried; BGH, Beschluss vom 9. November 2011 - I ZR 216/10, GRUR2012, 172), sondern das Verhältnis zwischeneinem Kunstmuseum der öffentlichen Hand und der Schöpferin eines zweckfreienKunstwerks. Die Annahme des Berufungsgerichts, (auch) ein Kunstmuseum deröffentlichen Hand könne ein Interesse an einer Änderung der Museumsgebäude undder Ausstellungsflächen haben, lässt keine Rechtsfehler erkennen. DieAnerkennung eines urheberrechtlichen Verbots der Entfernung von mit einemGebäude unlösbar verbundenen Installationen hinderte die Museen dauerhaft ander Umgestaltung von Ausstellungen und Museumsgebäuden. Museen können ihrenkulturellen Auftrag nur erfüllen, wenn sie sich an veränderte kulturelle odergesellschaftliche Bedürfnisse durch Änderungen der Gebäude undAusstellungskonzepte anpassen können.


50  f) Soweit die Revision die Würdigung desBerufungsgerichts als lückenhaft beanstandet, weil es nicht berücksichtigthabe, dass die Klägerin die bauliche Änderung des Museums nicht habevorhersehen können und dass die Beklagte die Räume des Athene-Trakts unterAufgabe ihrer Interessen an einer anderweitigen Raumnutzung der Installationder Klägerin gewidmet habe, zeigt sie keine Rechtsfehler auf, sondern setztlediglich ihre eigene Würdigung an die Stelle der vom Berufungsgerichtvorgenommenen.


51  g) Ohne Erfolg beanstandet die Revision dieFeststellungen des Berufungsgerichts zum künstlerischen Rang des Kunstwerks.


52 DasBerufungsgericht war entgegen der Auffassung der Revision nicht zur Einholungeines Sachverständigengutachtens verpflichtet, sondern vermochte aufgrundeigener Sachkunde zu entscheiden. Die Mitglieder eines fachspezifischenSpruchkörpers haben regelmäßig hinreichenden Sachverstand, um dieSchutzfähigkeit und Eigentümlichkeit eines Werks der bildenden Kunst zubeurteilen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Anspruchsteller sich für denbehaupteten Rang des Werks auf dessen Eindruck und Form und nicht auf dieBeurteilung in der Kunstwelt stützt (vgl. in diesem Sinn zu Bauwerken: BGH, Urteil vom 29. März 1957 - I ZR 236/55, BGHZ24, 55, 67 f. [juris Rn. 27] -Ledigenheim; BGH, GRUR 2008, 984 Rn. 20 - St. Gottfried; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2013, 423, 427 [juris Rn. 38]; OLGStuttgart, GRUR-RR 2011, 56, 58 [juris Rn. 27]; Schulze inDreier/Schulze aaO § 2 Rn. 60; anders zu Musikwerken: BGH, Urteil vom 16. April 2015 - I ZR 225/12, GRUR2015, 1189 Rn. 59 ff. = WRP2015, 1507 - Goldrapper). So verhält essich im Streitfall. Der Vortrag der Klägerin stützte sich maßgeblich auf dieWirkung des Kunstwerks auf den Betrachter, seinen Charakter als lebendigesKunstwerk sowie die von der Beklagten in der Vergangenheit getätigten Aussagenhierzu.


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